Satzung

Präambel

Herr, ich habe lieb die Stätte deines Hauses und den Ort, da deine Ehre wohnt. (Psalm 26, Vers 8)

Indem wir erkennen und anerkennen, was Endersbacher Generationen durch die Jahrhunderte für den Kirchenbau geleistet haben, wächst in uns der Wunsch, einen ebensolchen nachhaltigen Beitrag für alle nachfolgenden Generationen zu erbringen. Stiftungskapital ist dabei geeignet, einen Beitrag für weitere Jahrhunderte zu sichern, weil nur die Erträge für Stiftungszwecke verwendet werden. Wir wollen unsere Verantwortung für den zentralen Ort unseres Gemeindelebens im Bewußtsein aller stärken und so eine Grundlage schaffen, daß nachfolgende Generationen ihren Kindern einen Ort geben, an dem sie sich begegnen und Kraft sammeln können.

1 Name, Rechtsform, Sitz

1.1 Die Stiftung führt den Namen „Stiftung Evangelische Kirche Endersbach”.

1.2 Sie ist eine nichtrechtsfähige unselbstständige kirchliche Stiftung in der Verwaltung der Evangelischen Kirchengemeinde Endersbach (nachstehend Kirchengemeinde genannt) und nach den Regeln der Haushaltsordnung der Evangelischen Landeskirche in Württemberg zu führen.

1.3 Sie wird von der Kirchengemeinde im Rechts- und Geschäftsverkehr vertreten.

1.4 Die Stiftung hat ihren Sitz bei der Kirchengemeinde.

2 Stiftungszweck

2.1 Zweck der Stiftung ist der Erhalt der Evangelischen Kirche Endersbach. Der Stiftungszweck kann, wenn dieser Hauptstiftungszweck nicht gefährdet wird, erweitert werden durch Zuwendungen für Kirchenmusik und deren Erlernung sowie für Vortragsveranstaltungen in der Kirche.

2.2 Die Stiftung nimmt in der Ausübung christlicher Nächstenliebe gemäß dem Evangelium von Jesus Christus die Erhaltung und Entwicklung von Gemeindeleben in und um die „Endersbacher Kirche“ wahr. Die Erfüllung des Stiftungszwecks erfolgt unter Wahrung und auf der Grundlage eines evangelischen christlichen Charakters der Stiftung. Diese Grundlage ist unveränderlich.

2.3 Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung der jederzeit widerruflichen Förderleistungen aus der Stiftung besteht aufgrund dieser Satzung nicht und wird durch die wiederholte Zuerkennung von Leistungen auch nicht begründet.

2.4 Die Stiftung soll der Kirchengemeinde die Möglichkeit geben, über die von der Kirchensteuer finanzierte Arbeit hinaus tätig zu werden. Die Mittel der Stiftung sollen daher so eingesetzt werden, dass sie auf die Kirchensteuerzuweisung nicht angerechnet werden.

3 Gemeinnützigkeit

3.1 Die Stiftung verfolgt als rechtlich unselbständiger Teil der Kirchengemeinde ausschließlich und unmittelbar kirchliche, mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne des jeweils gültigen Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

3.2 Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

3.3 Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, Zuwendungen oder Unterstützungen durch die Stiftung begünstigt werden.

3.4 Leistungsansprüche entstehen ebenso nicht aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz.

4 Stiftunsgvermögen und Geschäftsjahr

4.1 Das Anfangsvermögen der Stiftung (Stiftungsstock) ergibt sich aus dem Errichtungeschäft.

4.2 Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten und ertragreich zu bewirtschaften. Es kann zur Werterhaltung bzw. zur Stärkung seiner Ertragskraft umgeschichtet werden. Eine Geldanlage bei der Stiftung der Evangelischen Landeskirche in Württemberg ist zulässig.

4.3 Zustiftungen sind möglich. Dem Stiftungsvermögen wachsen alle Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen). Die Stiftung ist nicht verpflichtet, Zustiftungen zuzulassen. Zustiftungen sollten mindestens einen Betrag von € 500,00 erreichen.

4.4 Die Stiftung kann im Rahmen des Satzungszwecks für bestimmte Zwecke oder Projekte Fonds aus Erst- oder Zustiftungen einrichten. Solche Fonds können auch mit einem besonderen Namen verbunden werden.

4.5 Die Stiftung kann zinslose Darlehen (Stiftungsdarlehen) annehmen, deren Erträge der Stiftung zustehen und nach zuvor vertraglich festzulegenden Konditionen auslaufen oder vom Darlehensgeber gekündigt werden können. Die Stiftungsdarlehen sind getrennt vom Stiftungsvermögen auszuweisen.

4.6 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

5 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

5.1 Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen, soweit diese nicht ausdrücklich zur Stärkung des Stiftungsvermögens (Zustiftungen) bestimmt sind.

5.2 Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten Zwecke nachhaltig erfüllen zu können und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen.

5.3 Rücklagen dürfen im Rahmen der steuerlichen Vorschriften gebildet werden. Die Stiftung darf insbesondere eine sogenannte Umschichtungsrücklage bilden. Gewinne aus Vermögensumschichtungen wachsen grundsätzlich dem Stiftungsvermögen zu. Sie können hierzu in eine Rücklage eingestellt werden. Etwaige anfallende Verluste mindern diese Rücklage. Der Vorstand kann beschließen, die Rücklage zur Erfüllung des Zwecks der Stiftung zu verwenden.

5.4 Die Verwaltungskosten sind aus den Erträgen zu begleichen.

5.5 Im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen können zur Werterhaltung Teile der jährlichen Erträge dem Stiftungsvermögen zugeführt werden. Dies gilt auch, wenn das Stiftungsvermögen durch Wertverzehr angegriffen ist.

6 Stiftungsorgane

6.1 Organe der Stiftung sind der Stiftungsbeirat und der Kirchengemeinderat.

6.2 Die Mitglieder des Stiftungsbeirats sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen notwendigen Auslagen und Aufwendungen, wenn diese im voraus genehmigt wurden. Ein Entgelt für die Tätigkeit wird von der Stiftung nicht bezahlt.

6.3 Die Mitglieder des Stiftungsbeirats sind zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben verpflichtet.

7 Stiftungsbeirat

7.1 Der Stiftungsbeirat besteht aus 7 Mitgliedern.

7.2 Es gibt gewählte Mitglieder und Mitglieder kraft Amtes.

7.3 Die Mitglieder des Beirats sind:

7.3.1 Die jeweiligen 1. und 2. Vorsitzenden des Kirchengemeinderats kraft Amtes,

7.3.2 und 5 weitere durch den Kirchengemeinderat zugewählte Mitglieder (gewählte Mitglieder). Die gewählten Mitglieder müssen zum Kirchengemeinderat der Kirchengemeinde wählbar sein und haben sich vor ihrer Wahl bereitzuerklären, auch den Vorsitz für mindestens zwei Jahre zu übernehmen. Von den zugewählten Mitgliedern müssen mindestens zwei dem Kirchengemeinderat angehören.

7.4 Werden Mitglieder aus dem Kirchengemeinderat zugewählt, so ist deren Mitgliedschaft an die Dauer der Zugehörigkeit zum Kirchengemeinderat gebunden.

7.5 Andere gewählte Mitglieder haben eine Amtszeit von vier Jahren. Eine zweimalige Wiederwahl ist möglich.

7.6 Dem Stiftungsbeirat sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung in Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung aufweisen. Ein Mitglied soll in Finanz- und Wirtschaftsfragen sachverständig sein.

7.7 Der Stiftungsbeirat wählt eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende bzw. einen stellvertretenden Vorsitzenden sowie eine Protokollantin bzw. einen Protokollanten aus seiner Mitte. Die Protokollantin bzw. der Protokollant darf nicht die bzw. der Vorsitzende sein.

7.8 Das Amt der Beiratsmitglieder endet außer im Todesfall

7.8.1 nach Ablauf der Amtszeit,

7.8.2 durch Niederlegung, mit einer Frist von einem Monat,

7.8.3 durch Ausscheiden aus dem Kirchengemeinderat,

7.8.4 durch Abberufung durch den Kirchengemeinderat.

7.9 Eine Abberufung eines Beiratsmitgliedes durch den Kirchengemeinderat kann nur aus wichtigem Grund, insbesondere wegen stiftungsschädigenden Verhaltens, erfolgen. Der Kirchengemeinderat als Aufsichtsorgan fasst seine Entscheidung mit Zweidrittelmehrheit. Dem Beiratsmitglied ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das betroffene Mitglied hat kein Stimmrecht. Der Kirchengemeinderat entscheidet abschließend.

7.10 Sinkt die Zahl der Beiratsmitglieder unter die Zahl 7, so ist eine Nachwahl baldmöglichst durchzuführen.

8 Aufgaben der Organe und Verfahren

8.1 Der Stiftungsbeirat beschließt über die Verwendung der Stiftungsmittel. Gegen diese Entscheidung steht der Evangelischen Landeskirche in Württemberg und dem Kirchengemeindrat ein Vetorecht zu, wenn sie gegen die Satzung oder rechtliche oder steuerliche Bestimmungen verstößt.

8.2 Beschlüsse des Stiftungsbeirats werden in der Regel auf Sitzungen gefasst. Der Stiftungsbeirat wird von der oder dem Vorsitzenden nach Bedarf, zumindest aber einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen. Die bzw. der Vorsitzende leitet die Stiftung. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn zwei Mitglieder des Stiftungsbeirats dies verlangen.

8.3 Der Stiftungsbeirat ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist, unter ihnen die oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und niemand widerspricht.

8.4 Der Stiftungsbeirat trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Stimmenthaltungen zählen als Ablehnung. Im Übrigen finden die Vorschriften der KGO entsprechend Anwendung, wenn sich aus vorliegender Satzung nichts anderes ergibt.

8.5 Über die Sitzungen sind fortlaufend nummerierte Niederschriften zu fertigen und von der bzw. dem Vorsitzenden und der Protokollantin bzw. dem Protokollant zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern des Stiftungsbeirats sowie dem Kirchengemeinderat zur Kenntnis zu bringen.

8.6 Wenn kein Mitglied des Stiftungsbeirats widerspricht, können Beschlüsse im schriftlichen oder fernmündlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Auch hierüber ist ein Protokoll nach vorstehenden Vorschriften zu führen.

8.7 Beschlüsse, die eine Änderung des Stiftungszwecks, eine Satzungsänderung oder die Auflösung der Stiftung betreffen, können nur auf Sitzungen und nur mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen des Kirchengemeinderates gefasst werden.

9 Vermögensverwaltung

9.1 Die Kirchengemeinde weist das Stiftungsvermögen getrennt von ihrem Vermögen nach den Vorschriften der Haushaltsordnung der Evangelischen Landeskirche in Württemberg aus. Sie teilt dem Stiftungsbeirat mit, welche Erträge erzielt wurden und zur Verwendung zur Verfügung stehen.

9.2 Die Kirchengemeinde legt dem Stiftungsbeirat bis zum 30. Juni eines jeden Jahres einen Bericht vor, der die Vermögensanlage sowie die Mittelverwendung erläutert. Im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit sorgen sie auch für eine angemessene Publizität der Stiftungsaktivitäten. Die Stiftung leistet einen angemessenen Verwaltungskostenbeitrag für die Vermögensverwaltung, die Buchführung und die Abwicklung der Fördermaßnahmen. Kosten für die Werbung um Zuwendungen oder Zustiftungen werden nur im Rahmen der Beschlüsse des Stiftungsbeirates ersetzt.

10 Zweckerweiterung, Zweckänderung, Auflösung

10.1 Eine Änderung des Stiftungszwecks ist nur zulässig, wenn die Erfüllung des Zwecks unmöglich wird oder sich die Verhältnisse in der Weise verändern, dass seine Erfüllung in der satzungsgemäßen Form nicht mehr Sinnvoll erscheint oder diese Satzung eine Änderung oder Aufhebung der Stiftung vorsieht. Eine Änderung des Stiftungszwecks ist darüber hinaus geboten, wenn der bisherige Stiftungszweck nicht mehr steuerlich begünstigt wird. Der erkennbare oder mutmaßliche Wille des Stifters ist bei jeder Änderung zu berücksichtigen.

10.2 Die Beschlüsse dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen. Beschlüsse über Satzungsänderungen und der Auflösung der Stiftung bedürfen der Genehmigung der Landeskirche (dort des Evangelischen Oberkirchenrats).

10.3 Die Stiftung kann auch dann aufgelöst werden, wenn bis zum 31.12.2017, dem 550-jährigen Bestehen der Kirchengemeinde, ein Stiftungskapital von € 100.000,-- (Betrag in Worten: Einhunderttausend) nicht erreicht ist.

11 Vermög ensanfall

11.1 Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder beim Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Kirchengemeinde Endersbach verbunden mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für selbstlos gemeinnützige Zwecke zu verwenden, die dem Stiftungszweck möglichst nahe kommen.

11.2 Sollte die Evangelische Kirchengemeinde Endersbach aufgelöst oder fusioniert werden, so dürfen die Stiftungsmittel ausschließlich für die in der Satzung in § 2 genannten Stiftungszwecke verwandt werden.