Fragen und Antworten
- Wie hoch war das eingeworbene Gründungskapital?
Bis zum 12.12.2010, dem Tag der Stiftungsgründungsfeier, gab es Zusagen über insgesamt € 92.000,-.
- Welchen aktuellen Wert hat der Stiftungsstock?
Aktuell beträgt das Stiftungsvermögen rund € 160.000 Euro.
- Wer wurde Gründungsstifterin / Gründungsstifter?
Ab einer Gabe von 2.500 Euro gehörten die Geber zu den Gründungsstifterinnen und Gründungsstiftern. Auf einer Tafel in der Kirche und im Gründungsbuch der Stiftung werden sie, falls nicht anders gewünscht, namentlich erwähnt. Da die Gründung erfolgt ist, kann der Kreis der Gründungsstifter nicht mehr wachsen. Seit Gründung ist jeder weitere Geber von Zuwendungen in den Stiftungsstock eine (Zu)Stifterin oder ein (Zu)Stifter.
- Was ist eine Zustiftung?
Die Stiftung strebt an, ihr Kapital so zu erhöhen, dass die Arbeit der „Stiftung Evangelische Kirche Endersbach” ganz durch die Stiftung getragen werden kann. Dazu muss das Stiftungskapital erheblich aufgestockt werden. Denn der Gesetzgeber hat verfügt, dass das Stiftungsvermögen ungeschmälert in seinem Wert zu erhalten ist und dass allein die Zinsen im Sinne des Stiftungszwecks verwendet werden dürfen. Wenn Sie dazu beitragen wollen, dass das Stiftungskapital wächst, können Sie am einfachsten auf dem Wege der Zustiftung helfen. Zustiftungen fließen nämlich—im Unterschied zu Spenden—in das Stiftungskapital ein. Hierzu überträgt die Zustifterin oder der Zustifter einen Teil seines Vermögens an die Stiftung. Damit der Wille einer Zustiftung deutlich wird, sollte eine Überweisung ausdrücklich als Zustiftung benannt werden. Zustiftungen sind auch steuerlich interessant. Sie werden im Sinne einer Zuwendung betrachtet. Selbstverständlich erhalten Sie eine Zuwendungsbestätigung.
- Wieviel Geld benötigt die Stiftung?
Wir hofften, bis zum 31.12.2010 Zusagen für einen Stiftungsgrundstock von mindestens 50.000 Euro zu erhalten. Es sind dann über 90.000 Euro geworden. Allen Geberinnen und Gebern herzlichen Dank dafür! Das Stiftungsvermögen soll durch Zustiftungen kontinuierlich wachsen, um die Basis für eine ergiebige Verzinsung zu erweitern.
- Vermächtnis und Erbschaft
Wer sich entscheidet, ein Vermächtnis zu geben oder die „Stiftung Evangelische Kirche Endersbach” als Erbin einzusetzen, kann sicher sein, dass das Finanzamt nichts einbehält: Die Zuwendung an eine Stiftung ist frei von Schenkungssteuer bzw. Erbschaftssteuer. Bei der Übertragung von Grundvermögen wird keine Grunderwerbssteuer fällig. Wenn Sie einen Fonds gründen möchten, der auf Ihren eigenen Namen läuft oder den einer geliebten Person, an die Sie im Rahmen der Stiftung erinnern wollen, ist das gerne möglich. Bei einer Stiftungseinlage ab mindestens 25.000 Euro wird der Name des Fonds im Stiftungsbuch und auf Stiftertafel separat aufgeführt.
- Was ist ein Stiftungsfonds?
Bei größeren Gründungs- oder Zustiftungen kann die Stifterin oder der Stifter einen konkreten Zweck benennen, welcher aus den Erträgen dieser Zustiftung gefördert werden soll. Der auf diesem Weg eingerichtete Fonds kann auf Wunsch den Namen der Stifterin oder des Stifters oder auch einen anderen Namen tragen. Über die Einrichtung solcher Fonds entscheidet der Stiftungsrat. Für einen Stiftungsfonds sind 25.000 Euro die Mindestsumme.
- Können auch Unternehmen stiften?
Selbstverständlich können sich auch juristische Personen als Gründungsstifter in die „Stiftung Evangelisch Kirche Endersbach” einbringen.
- Wie wird das Geld angelegt?
Der Stiftungsstock wird im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften sicher, langfristig und rentabel nach den Regeln der Haushaltsordnung der Evangelischen Landeskirche in Württemberg angelegt. Bei der Auswahl der Anlage werden ethische Grundsätze besonders beachtet.
- Was ist der Unterschied zwischen einer Spende und einer Zustiftung?
Eine Spende muss von der „Stiftung Evangelische Kirche Endersbach” zeitnah für den angegebenen Zweck ausgegeben werden. Zustiftungen bleiben hingegen auf Dauer erhalten, da sie gewinnbringend angelegt werden. Nur deren Erträge dienen der Arbeit der Stiftung.
- Ich will zustiften oder spenden!
Ganz gleich, ob Sie der „Stiftung Evangelische Kirche Endersbach” einmalig oder regelmäßig eine Zuwendung zukommen lassen wollen—wir helfen Ihnen gern weiter. Rufen Sie an. Sie können uns auch eine Einzugsermächtigung zusenden, die Sie selbstverständlich jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen können. Gerne dürfen Sie auch einen Dauerauftrag einrichten. Für Überweisungen benutzen Sie das Konto der Ev. Kirchengemeinde, SEPA Nr. DE73 6025 0010 0001 0013 38, Swift-Bic: SOLADES1WBN. Bitte tragen Sie bei Verwendungszweck entweder "Stiftung:Zustiftung" oder "Stiftung:Spende" ein, damit wir Ihren Beitrag Ihrem Wunsche gemäß einsetzen.
- Wie kann ich freudige Ereignisse für eine Spende oder Zustiftung nutzen?
Die Freude über die Geburt eines Kindes, Enkelkindes, einer Nichte oder eines Neffen kann der Anlass für eine Spende sein. Auch Hochzeiten, Geburtstage und Jubiläen- privater oder beruflicher Natur- können Anlass sein, anstelle von Geschenken um eine Zuwendung für die "Stiftung Evangelische Kirche Endersbach" zu bitten. Nennen Sie hierzu den in Frage kommenden Gratulanten das Konto der „Stiftung Evangelische Kirche Endersbach”. Für alle Spenden gilt selbstverständlich, dass wir Ihnen eine Zuwendungsbestätigung schicken, damit Sie die Spende steuerlich geltend machen können.
- Geht das auch bei traurigen Anlässen?
„Anstelle von Blumen bitten wir um eine Spende an die Stiftung Evangelische Kirche Endersbach, Konto …” So könnte in einer Traueranzeige der Wunsch deutlich gemacht werden, dass es im Sinne des Verstorbenen ist, einen guten Zweck zu unterstützen.
- Was sind Patenschaften für Veranstaltungen?
Werden Sie Patin oder Pate für bestimmte Veranstaltungen. Ihre Patenschaft bescheinigen wir Ihnen mit einer Patenschaftsurkunde. Gerne geht die „Stiftung Evangelische Kirche Endersbach” auch mit Unternehmen eine dauerhafte Werbe-Partnerschaft ein. Programmhefte, Plakate, Flyer und Anzeigen stehen zur Verfügung. Außerdem erhalten Sie eine Zuwendungsbestätigung, die Sie steuerlich vorteilhaft wirksam machen können.
- Steuerliche Vorteile
Stiften oder spenden Sie an die „Stiftung Evangelische Kirche Endersbach”, so kann das steuerlich besonders interessant für Sie sein. Der Gesetzgeber hat nämlich für Spenden (im Einkommensteuergesetz „Zuwendungen” genannt) an Stiftungen eine zusätzliche Begünstigung geschaffen. Abgesehen von den üblichen steuerlichen Abzugsmöglichkeit für Zuwendungen an kirchliche Einrichtungen (bis zu zwanzig Prozent des Einkommens oder bis zu vier Promille von Umsatz, Löhnen und Gehältern) sind Zuwendungen in den Vermögensstock unsere Stiftung zusätzlich steuerlich abzugsfähig. So können im Jahr der Spende und in den folgenden neun Jahren bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Million zusätzlich abgezogen werden.
- Was ist eine Schenkung?
Eine Schenkung ist eine besonders großzügige Art der Förderung. Hierbei schenken Sie der „Stiftung Evangelische Kirche Endersbach” zu Lebzeiten einen Teil Ihres Vermögens (Geld, Haus, Grundstück, Schmuck). Die Schenkung wird vertraglich zwischen Ihnen und der „Stiftung Evangelische Kirche Endersbach” geregelt sowie notariell beurkundet. Eine Schenkung zu Lebzeiten kann unter steuerlichen Gesichtspunkten für Sie auch interessant sein. Es empfiehlt sich, dass Sie darüber mit Ihrem Steuerberater sprechen.
- Was ist ein Vermächtnis?
Vielleicht haben Sie vor Augen, wie die alten, denkmalgeschützten Elemente unserer Kirche wieder hergerichtet wurden. So oder so kann es Ihnen ein Bedürfnis sein, der Kirche über den Tod hinaus die Treue zu halten. Dann tragen Sie sich wahrscheinlich mit dem Gedanken, die „Stiftung Evangelische Kirche Endersbach” in Ihrem Vermächtnis zu bedenken. Dank Ihres Vermächtnisses zu Gunsten der „Stiftung Evangelische Kirche Endersbach” unterstützen Sie die Kirche weit in die Zukunft hinein.
- Wie verfasse ich ein Testament?
Damit Ihr Vermächtnis wirksam wird, schreiben Sie es in Ihr Testament. Die Abfassung ist nicht besonders aufwändig. Sollten Sie dazu Fragen haben, helfen wir Ihnen gerne weiter.
- Freibeträge für Vermächtnisse und Erbschaften
Wird die Stiftung als Erbin oder Miterbin eingesetzt und erfolgen die Zuwendungen in Form eines Vermächtnisses, fällt keine Schenkungs- oder Erbschaftssteuer an. Bereits bezahlte Erbschaftssteuer wird erstattet, wenn das geerbte Vermögen innerhalb von 24 Monaten in die Stiftung eingebracht wird.
- Ein Preis auf Ihren Namen oder zum Gedenken
Wenn Sie es wünschen, kann aus den Erträgen Ihrer Zustiftung ein Preis vergeben werden. Gerne berät Sie der Stiftungsbeirat. Wir freuen uns auf ein Gespräch.